Argumente, die nachdenklich machen sollten.
- Beweissicherung fehlt; mögliche Nachteile bei späterer Überprüfung der Rechnung und Feststellung des tatsächlich erforderlichen Reparaturumfanges sowie bei Streitigkeiten über den Unfallhergang (Unfallrekonstruktion ohne Lichtbilder in guter Qualität nicht möglich).
- Bei Differenzen über die Schadenhöhe mit dem Unfallgegner fehlen Beweismöglichkeiten. Besonders bei neueren Fahrzeugen mit großflächigen Stoßfängern wird der Schaden bei oberflächlicher Betrachtung häufig unterschätzt. Bei Bekanntwerden der effektiven Reparaturkkosten entsteht dadurch oft beim Verursacher ein Betrugsverdacht, der ohne Gutachten nur schwer widerlegt werden kann.
- Generell lässt sich – falls Zweifel bezüglich des Unfallherganges oder der Schadensschilderung aufkommen – ein Betrugsvorwurf nur sehr schwer entkräften.
- Wenn im Beschädigungsbereich Altschäden (Beschädigungen, Unterrostung o.ä.) vorhanden sind, kann die Versicherung Abzüge in Ansatz bringen. Differenzen über die Höhe dieser Abzüge können nur durch ein Gutachten ausgeräumt werden.
- Eine Wertminderung wird nicht festgestellt und eventuell “vergessen”.
- Bei späterem Verkauf des reparierten Fahrzeuges kann der Halter Nachteile dadurch haben, dass er einem Käufer kaum mehr nachweisen kann, dass sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde; er hat weder eine Zweitschrift des Gutachtens noch aussagekräftige Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug.
- Da eine Bewertung des Fahrzeuges nicht durchgeführt wird, werden eventuelle wirtschaftliche Totalschäden nicht erkannt. Möglicherweise treten dadurch Probleme bei der Schadenregulierung auf, wenn nachträglich von der Versicherung eine Bewertung erfolgt. Der Halter ist dabei auf die Feststellungen der Versicherung angewiesen und hat keine Kontrollmöglichkeit (“Waffengleichheit”).
- In diesen Fällen wird auch der Restwert nicht nach objektiven Kriterien (Angebote regionaler und seriöser Händler, keine Angebote von “Personen, die die Reparaturkosten aus besonderen Gründen niedriger kalkulieren”) festgestellt. Auch hier ist der Halter der Versicherung ausgeliefert.
- Bei nachträglichen Differenzen über die Schadenhöhe hat die Werkstätte keine ausreichenden Beweismöglichkeiten.
- Bei Differenzen über Reparaturzeiten hat die Werkstätte keinen Rückhalt. Dadurch können Probleme bei der Erstattung der Ausfallkosten (Leihwagen, Nutzungsentschädigung) entstehen.
- Bei der Beurteilung, ob Abschleppen nach dem Unfall erforderlich ist, gibt es nachträglich häufig kaum noch Möglichkeiten der Abgenzung. Der Sachverständige legt dagegen bereits im Gutachten fest, ob das Fahrzeug noch verkehrssicher und fahrbereit war.
- Die Frage einer eventuell durchzuführenden Notreparatur läßt sich ohne Gutachten nur eingeschränkt beurteilen. Auch dadruch können Schwierigkeiten bei der Erstattung von Ausfall? oder Leihwagenkosten vor oder während der Reparatur entstehen.
Haben Sie noch weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns.