Das sollten Sie beachten…

  • Für eine gute Bodenhaftung sollten Sie aus Sicherheitsgründen Sommerreifen unter 2,0 Millimeter und Winterreifen unter 4,0 Millimeter Profil erneuern.
  • Legen Sie ein Stück Pappe unter die Aggregate, um einen Tropfölverlust zu erkennen. Ist der Motor ölverschmiert, wird dessen Reinigung empfohlen.
  • Ist das Lenkspiel größer als zwei bis drei Fingerbreiten, suchen Sie Ihre Werkstatt auf.
  • Testen Sie zur Unfallvermeidung diese Eigenschaft Ihres Kfz nur auf einer verkehrsfreien Strecke.
  • Prüftermin einhalten: Wer überzieht, muss Strafe bezahlen. Des Weiteren müssen Fahrzeughalter seit dem 01.07.2012 bei einer Fristüberziehung von mehr als zwei Monaten für die vorgeschriebene vertiefte Untersuchung eine zusätzliche Prüfgebühr in Höhe von 20% des HU-Entgelts entrichten. Die Plakette auf dem hinteren Kennzeichen zeigt Ihnen den Termin für die nächste Hauptuntersuchung an. Die nach oben weisende Zahl zeigt den Monat, die Zahl in der Mitte des Jahres.
  • Papiere nicht vergessen: Bringen Sie zur HU bitte Ihren Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I mit. Soll eine Änderung eingetragen werden, braucht Ihr GTÜ-Prüfer den Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und das Teilegutachten oder die Genehmigung nach EU-Recht, die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die Bauartgenehmigung bzw. die Herstellerbescheinigung.
  • Verfügt Ihr Fahrzeug über eine Gasanlage für den Antrieb, ist im Rahmen der Hauptuntersuchung eine Wiederkehrende Gasanlagenprüfung durchzuführen. Für die Durchführung dieser Prüfung ist es erforderlich, dass der Gastank zu mindestens 50% gefüllt ist! Eine von einer Fachwerkstatt durchgeführte Gassystemeinbauprüfung bzw. Gasanlagenprüfung kann anstelle der wiederkehrenden Gasanlagenprüfung anerkannt werden, wenn diese max. 12 Monate vor Fälligkeit der Hauptuntersuchung durchgeführt wurden.
  • Lichttechnische Einrichtungen wie Scheinwerfer und Leuchten, sowie Rückstrahler und andere reflektierende Mittel sind an vielen Fahrzeugen, insbesondere an Nutzfahrzeugen, nicht vorschriftsmäßig angebracht oder von ihrer Bauart, Funktion und Wirkung unzulässig.

Die Aufsichtsbehörden der Länder haben per Weisung die Überwachungsinstitutionen aufgefordert, konsequent auf die Einhaltung der Vorschriften bei lichttechnischen Einrichtungen zu achten und unzulässige Leuchten im Rahmen der Hauptuntersuchungen als erheblichen Mangel einzustufen.

Hiermit verbunden ist u.a. das Ziel, bundesweit das zulässige Signalbild der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge sicherzustellen.

Um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen informieren wir Sie hiermit im Vorfeld über die geltenden Vorschriften und Regeln, so dass Sie bei Ihrer HU keine Überraschung erleben.